Gesetzlicher Artenschutz

 

Hornisse (vespa crabro) Rote Liste Art sie ist besonders geschützt!Nicht selten siedeln sich wildlebende Insektenvölker in der Nähe von Bienenständen an oder Imker werden von Nachbarn und Bekannten beim Auftreten dieser Insekten um Rat und Hilfe gebeten. Kenntnisse über die gültigen Naturschutzgesetze, über die Verhaltensweisen wildlebender Insektenstaaten sowie auch Artenkenntnisse sind aber erforderlich, wenn richtig beraten und gehandelt werden soll.



Auszug aus dem aktuellen BNatSchG vom 01.03.2010

 

Zu den besonders geschützten Tieren zählen u.a. alle Wildbienen (die Hummeln eingeschlossen) und die Hornisse.

Als Faustregel für die Praxis läßt sich sagen, dass aufgrund der Artenschutzgesetzgebung jede Verfolgung wildlebender Tiere (also auch von Wespen) ohne einen akuten, begründeten Anlaß untersagt ist (bei Wildbienen, Hummeln, Hornissen jede Verfolgung!). Bezüglich der Tiere, die dem allgemeinen Artenschutz unterstellt sind, bleibt die Abwägung der vernünftigen Gründe noch dem einfachen Bürger selbst überlassen.

Diese Abwägung sollte aber nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fehlvorstellungen vorzunehmen hat, sich also ggf. sachkundig machen muß. Hinsichtlich der unter besonderem Schutz stehenden Tiere und Pflanzen ist diese Abwägung jedoch allein de n Naturschutzbehörden vorbehalten. Erst bei diesen hat der Gesetzgeber den nötigen Sachverstand und die erforderliche Objektivität vorausgesetzt. Zuständig sind gewöhnlich die oberen Naturschutzbehörden (Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien).

Dabei haben die Behörden bezüglich des Auftretens von Insektenvölkern in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die vermeintliche Notlage nicht durch sachgerechte Aufklärung der Betroffenen, bei kritischer Lage des Nistplatzes durch eine Absicherung des Standortes (Zaun, Sichtblende u.a.) oder - als letzte Möglichkeit vor einer drohenden Vernichtung - durch eine artgerecht durchzuführende Umsiedlung des Insektenvolkes zu beheben ist.

Sofern Imker sich zur Beratung oder gar zu Hilfsmaßnahmen wie der Beseitigung angeblich störender Insektenvölker bereit finden, müssen auch sie die gleichen Überlegungen anstellen, wenn sie nicht mit den Naturschutzgesetzen in Konflikt geraten wollen. In Fällen, in denen die Umsiedlung oder gar Vernichtung des Nestes einer besonders geschützten Insektenart vom Imker für notwendig gehalten wird, ist vor der Einleitung der Maßnahmen unbedingt bei der zuständigen Naturschutzbehörde die erforderliche Ausnahmegenehmigungen oder Befreiung einzuholen!

Feuerwehr und Kammerjäger müssen selbstverständlich auch so vorgehen!