Nicht
selten siedeln sich wildlebende Insektenvölker in der Nähe von Bienenständen an
oder Imker werden von Nachbarn und Bekannten beim Auftreten dieser Insekten um
Rat und Hilfe gebeten. Kenntnisse über die gültigen Naturschutzgesetze, über die
Verhaltensweisen wildlebender Insektenstaaten sowie auch Artenkenntnisse sind
aber erforderlich, wenn richtig beraten und gehandelt werden soll.

Auszug aus dem aktuellen BNatSchG vom 01.03.2010
Zu
den besonders geschützten Tieren zählen u.a. alle Wildbienen (die Hummeln eingeschlossen)
und die Hornisse.
Als Faustregel für die Praxis
läßt sich sagen, dass aufgrund der Artenschutzgesetzgebung jede Verfolgung
wildlebender Tiere (also auch von Wespen) ohne einen akuten, begründeten Anlaß
untersagt ist (bei Wildbienen, Hummeln, Hornissen jede Verfolgung!). Bezüglich
der Tiere, die dem allgemeinen Artenschutz unterstellt sind, bleibt die Abwägung
der vernünftigen Gründe noch dem einfachen Bürger selbst überlassen.
Diese
Abwägung sollte aber nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fehlvorstellungen
vorzunehmen hat, sich also ggf. sachkundig machen muß. Hinsichtlich der
unter besonderem Schutz stehenden Tiere und Pflanzen ist diese Abwägung jedoch
allein de n Naturschutzbehörden vorbehalten. Erst bei diesen hat der Gesetzgeber
den nötigen Sachverstand und die erforderliche Objektivität vorausgesetzt. Zuständig
sind gewöhnlich die oberen Naturschutzbehörden (Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien).
Dabei
haben die Behörden bezüglich des Auftretens von Insektenvölkern in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob die vermeintliche Notlage nicht durch sachgerechte Aufklärung der
Betroffenen, bei kritischer Lage des Nistplatzes durch eine Absicherung des Standortes
(Zaun, Sichtblende u.a.) oder - als letzte Möglichkeit vor einer drohenden Vernichtung
- durch eine artgerecht durchzuführende Umsiedlung des Insektenvolkes zu beheben
ist.
Sofern Imker sich zur Beratung oder gar
zu Hilfsmaßnahmen wie der Beseitigung angeblich störender Insektenvölker bereit
finden, müssen auch sie die gleichen Überlegungen anstellen, wenn sie nicht mit
den Naturschutzgesetzen in Konflikt geraten wollen. In Fällen, in denen die Umsiedlung
oder gar Vernichtung des Nestes einer besonders geschützten Insektenart vom Imker
für notwendig gehalten wird, ist vor der Einleitung der Maßnahmen unbedingt bei
der zuständigen Naturschutzbehörde die erforderliche Ausnahmegenehmigungen
oder Befreiung einzuholen!
Feuerwehr und Kammerjäger müssen selbstverständlich
auch so vorgehen!