Ausnahmegenehmigung
Die Ausnahmegenehmigung trifft folgende Regelungen
1. Zur Artbestimmung dürfen die besonders geschützten Tierarten der Gruppen Lurche, Kriechtiere und Wirbellose aufgesucht, gefangen und zur Nachbestimmung fotografiert werden. Die Artbestimmung ist am lebenden Objekt vorzunehmen. Dabei sind die Tiere so zu behandeln, dass sie unverletzt bleiben. Sie sind sofort nach der Artbestimmung am Fangort wieder freizulassen.

2. Bei wirbellosen Tieren wird in den Fällen, in denen eine genaue Artbestimmung nur nachvorheriger Präparation, nur mit Hilfe von umfangreichen Hilfsmitteln (z.B. Mikroskop) oder nur durch Spezialisten möglich ist, auch die Tötung und Aneignung einzelner Individuen gestattet. Die Tiere dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich der Dokumentation, in Besitz genommen und behalten, jedoch nicht anderen angeboten oder verschafft werden.

3. Bei Lurchen (nur Larven und Kaulquappen) dürfen in Zweifelsfällen Tiere auch kurzfristig für eine Bestimmung angeeignet werden. Sie müssen jedoch unmittelbar danach am Fundort wieder freigelassen werden.