Wie schon einleitend vermerkt, zählt
die einheimische Hornisse (Vespa crabro) wegen ihrer Bestandsgefährdung
zu den besonders geschützten Arten. Ihre Verfolgung ist gem.
§ 39 gesetzlich verboten.
Aktuelle
Schutzvorschriften laut BNatSchGNeuregG vom 01.03.2010
| Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen,
zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu
beeinträchtigen oder zu zerstören. |
Die Ausnahmegenehmigung trifft
folgende Regelungen: mehr...
*Sie
sind bei den oberen Naturschutzbehörden (Bezirksregierungen) einzuholen.
Mit Hilfe der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
kann der Naturschutz jetzt auch wirksam gegen Kammerjäger, Schädlingsbekämpfer
und andere vorgehen, die Hornissennester ohne zwingende Gründe und ohne Ausnahmegenehmigung
vernichten oder nicht artgerecht "umsiedeln".
Für
die Beurteilung der Frage, ob Vernichtungsmaßnahmen zwingend geboten bzw.
unumgänglich sind oder waren, haben sich folgende Formeln als hilfreich erwiesen.
Wenn man
erst einmal weiß, wo sich ein Hornissennest befindet, kann man sich in der
Regel leicht durch eigenes richtiges Verhalten darauf einstellen.
Wenn bei evtl. kritischer Lage eines Hornissennestes eine Absicherung
des Nistplatzes (z. B. durch einen Zaun, durch Ummantelung mit Fliegendraht, durch
Verlegung des Einflugs oder durch eine Sichtblende) oder eine Umsiedlung des Volkes
möglich ist, sind Vernichtungsmaßnahmen als Verstoß gegen die
Schutzvorschriften zu bewerten und Ausnahmegenehmigungen für Vernichtungsmaßnahmen
nicht zulässig.
Gesetzestexte:
Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG
für Niedersachsen
- nagbnatschg