Die wichtigsten Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes

Wie schon einleitend vermerkt, zählt die einheimische Hornisse (Vespa crabro) wegen ihrer Bestandsgefährdung zu den besonders geschützten Arten. Ihre Verfolgung ist gem. § 39 gesetzlich verboten.

Aktuelle Schutzvorschriften laut BNatSchGNeuregG vom 01.03.2010

Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen,
zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu
beeinträchtigen oder zu zerstören.

Die Ausnahmegenehmigung trifft folgende Regelungen: mehr...

*Sie sind bei den oberen Naturschutzbehörden (Bezirksregierungen) einzuholen.

Mit Hilfe der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes kann der Naturschutz jetzt auch wirksam gegen Kammerjäger, Schädlingsbekämpfer und andere vorgehen, die Hornissennester ohne zwingende Gründe und ohne Ausnahmegenehmigung vernichten oder nicht artgerecht "umsiedeln".

Für die Beurteilung der Frage, ob Vernichtungsmaßnahmen zwingend geboten bzw. unumgänglich sind oder waren, haben sich folgende Formeln als hilfreich erwiesen.

Wenn man erst einmal weiß, wo sich ein Hornissennest befindet, kann man sich in der Regel leicht durch eigenes richtiges Verhalten darauf einstellen.

Wenn bei evtl. kritischer Lage eines Hornissennestes eine Absicherung des Nistplatzes (z. B. durch einen Zaun, durch Ummantelung mit Fliegendraht, durch Verlegung des Einflugs oder durch eine Sichtblende) oder eine Umsiedlung des Volkes möglich ist, sind Vernichtungsmaßnahmen als Verstoß gegen die Schutzvorschriften zu bewerten und Ausnahmegenehmigungen für Vernichtungsmaßnahmen nicht zulässig.

Gesetzestexte:
Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG
für Niedersachsen
- nagbnatschg